Datenschutzanwälte mit über 50 Jahren Erfahrung

Kostenlose Erstberatung
/insights

Aktualisiert Freitag, Januar 31, 2025

Aktualisiert Freitag, Januar 31, 2025

SaaS-Anbieter im Gesundheitswesen müssen C5-Zertifikat vorweisen

Das “Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens” (Digitalisierungsgesetz - “DigiG”) trat am 26. März 2024 in Kraft und der neue § 393 SGB V wird ab dem 1. Juli 2024 viele SaaS-Anbieter verpflichten, ein C5-Testat zu erhalten.

Steffen Groß

Partner (Rechtsanwalt)

Boris Arendt

Salary Partner (Rechtsanwalt)

Wie lautet der Gesetzestext des neuen § 393 SGB V?
Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unter der DSGVO?
Wen betrifft die Gesetzesänderung?
Welche Pflichten gelten für Auftragsverarbeiter ab dem 01.07.2024?
Was ist ein C5-Testat?
Was ist der Unterschied zwischen den Prüfungen vom Typ 1 und Typ 2?
Welche Anforderungen müssen für ein C5-Testat eingehalten werden?
Wie lange dauert es, ein C5-Testat zu erhalten?
Welche Kosten fallen für eine C5-Testierung an?
Wie kann Sie Simpliant bei der Umsetzung unterstützen?
Quellen
Downloads

Erhalten Sie Unterstützung von unseren Anwälten

Datenschutz kann kompliziert sein. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie gern.

Kostenlose Erstberatung

Mit diesem Gesetz wird unter anderem der neue § 393 SGB V eingeführt, der besondere Anforderungen an die Verarbeitung von Gesundheits- und Sozialdaten durch Cloud-Dienstleister stellt. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Verarbeitung von Gesundheits- und Sozialdaten in der Cloud ausdrücklich zu erlauben, erhöht dafür jedoch gleichzeitig die IT-Sicherheitsanforderungen. Im folgenden Artikel haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.


Wie lautet der Gesetzestext des neuen § 393 SGB V?

§ 393: Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen

(1) Leistungserbringer im Sinne des Vierten Kapitels und Kranken- und Pflegekassen sowie ihre jeweiligen Auftragsdatenverarbeiter dürfen Sozialdaten und Gesundheitsdaten auch im Wege des Cloud-Computing-Dienstes verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.

(2) Die Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten im Wege des Cloud-Computing-Dienstes darf nur

  1. im Inland,
  2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  3. in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat

erfolgen und sofern die datenverarbeitende Stelle über eine Niederlassung im Inland verfügt.

(3) Eine Verarbeitung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 2

  1. nach dem Stand der Technik angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit ergriffen worden sind,
  2. ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5-Basiskriterien für die im Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die eingesetzte Technik vorliegt und
  3. die im Prüfbericht des Testats enthaltenen, korrespondierenden Kriterien für Kunden umgesetzt sind.

(4) Bis zum 30. Juni 2025 gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ein C5-Typ1-Testat. Ab dem 1. Juli 2025 gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ein aktuelles C5-Typ2-Testat. Eine Verarbeitung nach Absatz 3 Nummer 2 ist ferner auch zulässig, soweit für die im Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die Cloud-Technik anstelle eines aktuellen C5-Testats ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-Standard vergleichbares oder höheres Sicherheitsniveau sicherstellt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen, welche Standards die Anforderungen nach Satz 3 erfüllen.

(...)


Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unter der DSGVO?

Bislang erlaubte die DSGVO grundsätzlich eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Cloud. Allerdings gelten zum einen neben der DSGVO zahlreiche Einzelgesetze, zum anderen führten unterschiedliche Ansichten hier in der Vergangenheit zu massiver Rechtsunsicherheit. Während zwar die DSGVO der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Cloud grundsätzlich nicht entgegenstand, hatten Datenschutzbehörden dies oft kritisch gesehen. [2] [3]

Das neue Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) schafft hier nun Klarheit, indem es die Gesundheitsdatenverarbeitung in der Cloud ausdrücklich zulässt.

Im Ergebnis werden die Anforderungen für Cloud-Dienstleister im Gesundheitswesen jedoch maßgeblich verschärft. Sie müssen nun ein C5-Testat vorweisen, um Gesundheitsdaten rechtskonform in der Cloud im Auftrag von Leistungserbringern verarbeiten zu dürfen.


Wen betrifft die Gesetzesänderung?

Die neue Regelung des § 393 SGB V betrifft zum einen Leistungserbringer und Kranken- und Pflegekassen sowie zum anderen ihre jeweiligen Auftragsdatenverarbeiter.

Wer sind Leistungserbringer?

Leistungserbringer im Sinne des Vierten Kapitels SGB V sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen, die berechtigt sind, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen.

Dazu zählen:

  • Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten
  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
  • Einrichtungen des Müttergenesungswerks
  • Leistungserbringer von Heilmitteln
  • Apotheken und pharmazeutische Unternehmer
  • Erbringer von Haushaltshilfe
  • Häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
  • Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
  • Krankentransportleistungen
  • Hebammenhilfe
Wer ist Auftragsverarbeiter für Leistungserbringer im Gesundheitswesen?

Auftragsverarbeiter sind Unternehmen, die als Dienstleister Gesundheitsdaten für ihre Kunden verarbeiten (z.B. Ärzte, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen). Beispiele sind etwa Anbieter von Software-as-a-Service-Dienstleistungen für Terminbuchungssysteme bei Ärzten, Software zur digitalen Patientenverwaltung oder IT-Dienstleister, im Gesundheitswesen, insbesondere:

  • Krankenhausinformationssysteme (KIS)
  • Praxisverwaltungssysteme (PVS)
  • elektronischen Patientenakte (ePA)
  • Cloud-Speicherlösungen
  • Cloud-basierten Bildarchivierungssystemen (PACS)
  • Telemedizin- und Videosprechstundenplattformen
  • Abrechnungssoftware und Verwaltungslösungen
  • E-Rezept- und E-Health-Plattformen

Welche Pflichten gelten für Auftragsverarbeiter ab dem 01.07.2024?

Die Gesetzesänderung bringt einige Pflichten für Auftragsverarbeiter mit sich. Neben der Verpflichtung zur Ergreifung von Technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOMs) werden unter anderem auch besondere Anforderungen an den Ort der Datenverarbeitung und an die Niederlassung des Datenverarbeiters gestellt. Die wesentliche Regelung dürfte aber darin bestehen, dass die Auftragsverarbeiter nun ein sogenanntes C5-Testat benötigen.

Ort der Verarbeitung und Niederlassung

Gemäß § 393 Abs. 2 SGB V ist die Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten im Wege des Cloud-Computing-Dienstes ausschließlich

  1. im Inland,
  2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  3. in einem Staat, der nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, oder
  4. in einem Drittstaat, vorausgesetzt, dass ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt,

zulässig.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Transfer in ein Drittland unter weiteren Voraussetzungen (z.B. EU-Standardvertragsklauseln und Transfer Impact Assessment) durchgeführt werden darf. Im Falle eines Datentransfers in die USA, ist anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob das EU-US Data Privacy Framework vom 10.07.2023 einschlägig ist.

Es muss außerdem eine Niederlassung im Inland (Deutschland) bestehen.

Pflicht zu C5-Testat

Ab dem 1. Juli 2024 wird zudem verlangt, ein C5-Testat für ihre Cloud-Systeme zu erwerben. Diese gesetzliche Vorgabe zielt darauf ab, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen des „Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue“ (C5), entwickelt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), sicherzustellen.

Das C5-Testat bescheinigt, dass die Cloud-Dienstleister spezifische technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen haben, um die Sicherheit und den Schutz der verarbeiteten Gesundheits- und Sozialdaten zu gewährleisten. Die C5-Kriterien umfassen unter anderem Anforderungen an den Datenschutz, die Informationssicherheit, die technische Sicherheit der Infrastruktur sowie die Prozesse und Verfahren zur Handhabung von Sicherheitsvorfällen.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Cloud-Systeme den hohen IT-Sicherheitsstandards entsprechen, die der Gesetzgeber für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als angemessen erachtet.


Was ist ein C5-Testat?

Ein C5-Testat basiert auf dem “Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue” (C5), der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt wurde. Dieser Katalog dient als Rahmen für die Sicherheitsanforderungen von Cloud-Diensten und wurde erstmals 2016 veröffentlicht, mit einer aktualisierten Version im Jahr 2020. Das C5-Testat ist ein standardisiertes Zertifikat, das die Einhaltung spezifischer Sicherheitskriterien durch Cloud-Dienstleister bestätigt.

Bislang wurden C5-Testate regelmäßig durch Hostingprovider oder Infrastrukturanbieter in der Cloud erlangt. Das neue Gesetz verlangt nun aber auch von den SaaS-Anbietern eine C5-Testierung. Dies führt zu einer umfangreichen Erweiterung derjenigen Organisationen, die die C5-Anforderungen einhalten müssen.


Was ist der Unterschied zwischen den Prüfungen vom Typ 1 und Typ 2?

Die Prüfungen im Rahmen der C5-Testierung können in Form einer Angemessenheitsprüfung (Typ 1) oder einer Wirksamkeitsprüfung (Typ 2) durchgeführt werden. Bei der Prüfung vom Typ 1 wird die Angemessenheit der Kontrollen eines internen Kontrollsystems (IKS) zu einem bestimmten Zeitpunkt bewertet. Der Auditor prüft dabei, ob die Sicherheitskontrollen angemessen entworfen und implementiert sind, um die C5-Kriterien zu erfüllen. Diese Form des Testats ist insbesondere bei der Erstprüfung eines Cloud-Dienstes relevant, da es eine initiale Bewertung der IT-Sicherheitsvorkehrungen zum Prüfzeitpunkt darstellt.

Im Gegensatz dazu umfasst die Prüfung vom Typ 2 nicht nur die Bewertung der Angemessenheit der Kontrollen, sondern auch deren operative Wirksamkeit über einen festgelegten Prüfzeitraum (meist 6 oder 12 Monate). Hier wird geprüft, ob die Sicherheitskontrollen nicht nur vorhanden sind, sondern auch effektiv und kontinuierlich funktionieren. Diese Art der Prüfung bietet eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlichen Wirksamkeit der IT-Sicherheitskontrollen über den gesamten Prüfzeitraum hinweg.

Zusätzlich erlaubt § 393 Abs. 4 SGB V, dass anstelle eines C5-Testats auch ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard anerkannt werden kann, der ein im Vergleich zum C5-Standard gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau sicherstellt. Ein solcher Standard ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verfügbar.


Welche Anforderungen müssen für ein C5-Testat eingehalten werden?

Um ein C5-Testat nach der Prüfung vom Typ 1 zu erlangen, muss der Anbieter des Cloud-Dienstes einen zertifizierten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragen. Diese Prüfung erfolgt anhand des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten Kriterienkatalogs, der aus 125 Kriterien besteht, die in 17 Themengebiete gegliedert sind.

Der Prüfungsgegenstand umfasst das dienstleistungsbezogene interne Kontrollsystem des Cloud-Anbieters zur Bereitstellung des Cloud-Dienstes, einschließlich der Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen sowie der dafür eingerichteten Kontrollen in seiner Aufbau- und Ablauforganisation.

Um die C5-Kriterien zu erfüllen, müssen somit eine Vielzahl von rechtlichen, technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu gehören die Erstellung der Systembeschreibung des Cloud-Anbieters, eine interne Vorab-Prüfung der Erfüllung der C5-Kriterien und die Durchführung der eigentlichen Prüfung durch einen zertifizierten Wirtschaftsprüfer.


Wie lange dauert es, ein C5-Testat zu erhalten?

Die Planungs- und Implementierungsphase kann mehr als 6 Monate dauern. Die reine Prüfphase wird auf 20 Wochen geschätzt. Das Gesetz wurde im März 2024 erlassen und tritt im Juli 2024 in Kraft. Dies wird von Fachverbänden (zurecht) als unrealistisch angesehen. Viele Auftragsverarbeiter werden die gesetzlichen Anforderungen bis zum Stichtag voraussichtlich nicht erfüllen können.


Welche Kosten fallen für eine C5-Testierung an?

Das Budget ist abhängig von der Größe des Unternehmens, der testierten IT-Infrastruktur und den vorhandenen Strukturen (Managementsysteme). Das Budget kann typischerweise im mittleren fünfstelligen bis niedrigen bzw. mittleren sechsstelligen Bereich liegen. Der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) gibt an, dass die Kosten für eine C5-Zertifizierung häufig mehr als 100.000 Euro betragen, während der Gesetzesentwurf von geringeren Kosten im niedrigen fünfstelligen Bereich ausgeht.


Wie kann Sie Simpliant bei der Umsetzung unterstützen?

Wir bieten umfassende Unterstützung bei der Bewertung der neuen gesetzlichen Anforderungen des Digital-Gesetzes (DigiG) und des § 393 SGB V sowie deren Auswirkungen auf Ihre Organisation. Wir begleiten Sie gerne bei der Vorbereitung auf die C5-Zertifizierung, einschließlich der Identifizierung und Implementierung notwendiger IT-Sicherheitsmaßnahmen, der Erstellung der Systembeschreibung und der der Auswahl eines zertifizierten Wirtschaftsprüfers.

Kontaktieren Sie uns per E-Mail an info@simpliant.eu oder nutzen Sie unser Kontaktformular, um ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren.


Quellen

[1]: Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens.
[2]: Orientierungshilfe zum Datenschutz für Gesundheitsdaten, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Link, S. 52 ff.
[3]: Ein Beispiel dafür ist ein Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK), in dem gefordert wird, dass Anbieter von cloudbasierten Gesundheitsanwendungen auch eine lokale Speicherung anbieten müssen: Link, S. 3.


Downloads

Simpliant Legal Rechtsgutachten - Gesundheitsdaten in der Cloud - 1.0

Dieses Gutachten bewertet, die Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch SaaS-Anbieter unter Geltung des neuen § 393 SGB V.

Herunterladen

Rechtsberatung

Simpliant Legal - Wittig, Bressner, Groß Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Unternehmensberatung

Simpliant GmbH

Software

Simpliant Technologies GmbH

Datenschutz

Wir begleiten Sie bei der Umsetzung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO.

Informationssicherheit

Wir unterstützen Sie beim Aufbau eines ganzheitlichen ISMS wie der ISO 27001.

Künstliche Intelligenz

Wir beraten Sie bei der Integration von KI und entwickeln rechtskonforme Nutzungskonzepte.